Kryptogener Schlaganfall und offenes Foramen ovale

Erscheinungsjahr (Stand): 2018

Klassifikation: s2e

Registernummer: 030-142

Federführende Fachgesellschaft(en):
Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN),
Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft (DSG),
Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK)

Weitere beteiligte Fachgesellschaften und Organisationen: 0

Bewertung durch leitlinienwatch.de

19.10.18


Pkt.

Bewertungskriterium

3

Transparenz

Darstellung der (zahlreichen) Firmenverbindungen mit Bewertungen der Relevanz für jeden Autor:
"Alle Interessenerklärungen wurden geprüft und durch einen anonym arbeitenden, unabhängigen und sachkundigen Interessenkonfliktbeauftragten der DGN hinsichtlich potenzieller thematisch relevanter Interessen begutachtet." (Langfassung der Leitlinie S. 27, Interessenkonflikterklärungen und -bewertungen ab S.31).
Problematisch erscheinen uns die Bewertungskriterien, da kein relevanter IK festgestellt wurde, wenn es zwar eine finanzielle Beziehung zu einer Firma mit einem in der Leitlinie behandelten Produkt gab, der Kontakt zur Firma aber keinen Bezug zu diesem Produkt hatte, sondern in einem anderen Zusammenhang stand. Die bewusste oder unbewusste Bindung und Verpflichtung gegenüber einem Geldgeber entsteht jedoch in aller Regel schon durch die Vertragsbeziehung und die Zusammenarbeit und bleibt nicht auf einzelne Projekte beschränkt. Daher sind auch Angaben in der Rubrik "Forschungsvorhaben" unzureichend, wenn lediglich "keine zum Thema PFO-Verschluss" angegeben oder statt Firmennamen die Akronyme von Studienprojekten und nicht die zugehörigen Firmen aufgeführt werden.
Das Bewertungsgremium sah zudem keinen Interessenkonflikt, wenn eine Beratertätigkeit nicht mit finanziellen Zuwendungen seitens der Industrie verbunden war. Dabei bleibt unklar, ob das Geld in diesem Fall an eine Forschungsgruppe oder die Klinik weitergeleitet wurde oder gar kein Geld floss. In beiden Fällen besteht der Interessenkonflikt fort (möglicherweise in abgemilderter Form), da schon aus der Zusammenarbeit eine Identifikation mit dem Produkt resultieren kann. Da es beim Management von Interessenkonflikten um die Minimierung von Risiken durch Rollenkonflikte geht und nicht nur um irgendein Fehlverhalten, sind auch Konstellationen ohne persönliche Honorierung zu berücksichtigen oder anders ausgedrückt: Wer in Team A spielt, kann nicht gleichzeitig Team B angehören oder Schiedsrichter sein.

0

Zusammensetzung der Leitlinien-Gruppe

Die DGN hat sich selbst eine 50%-Regel auferlegt: "Eine spezielle Vorgabe der DGN seit Mai 2014 sieht vor, dass für eine ausgewogene Zusammensetzung der Leitliniengruppe mindestens 50 Prozent der an der Leitlinie Beteiligten keine oder nur geringe für die Leitlinie relevanten Interessenkonflikte haben dürfen. Die DGN hat sich zur Einführung der 50-%-Regel entschieden, weil damit bei Abstimmungen kein Überhang von Partikularinteressen entstehen kann." (Langfassung S.27). Zwei Beteiligte sind gänzlich frei von Industrieverbindungen. Vier von 13 Beteiligten geben Verbindungen zu Firmen an, die PFO-Okkluder herstellen (St. Jude, Abbott). Acht haben haben Verbindungen zu Herstellern von oralen Antikoagulanzien, die einen thematischen Bezug zur Leitlinie haben (auch wenn orale Antikoagulanzien in der Leitlinie nicht empfohlen werden und sicherlich die Beziehungen zu Herstellern von Okkludern hier bedeutsamer sind).

2

Unabhängigkeit der Vorsitzenden/federführenden AutorenUnabhängigkeit der Vorsitzenden/federführenden Autoren

Einer von zwei Koordinatoren gibt Beraterverträge mit Herstellern von Implantaten zum PFO-Verschluss an. Da er dafür keine persönlichen Honorare entgegengenommen habe, sieht das anonyme Bewertergremium der DGN keinen Interessenkonflikt. Allerdings kann auch ein unentgeltliches Engagement in der Entwicklung einer Behandlungsmethode zu einer positiven Voreingenommenheit führen (ohne dass dies zwingend so sein muss). Daher sehen wir hier einen Interessenkonflikt im Sinne einer Risikokonstellation.

2

Enthaltung bei Abstimmungen

Ein Mitglied enthält sich bei einer Empfehlung. Unsere divergierende Einschätzung zu den IK der Gesamtgruppe und eines Koordinators verhindert hier jedoch die Vergabe der vollen Punktzahl.

0

Externe Beratung der Leitlinie

Eine externe Beratung auf einer öffentlich zugänglichen Website fand nicht statt.

1

Bonuspunkte für weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Interessenkonflikten

Systematische Literaturrecherche.


Erläuterungen zu den Bewertungskriterien

Gesamtpunktzahl

8

Gut! (11-18)

Achtung! (6-10)

Reformbedarf! (0-5)

Kommentar

Die IK-Regulierung dieser Leitlinie enthält mehrere positive Elemente, insbesondere die dokumentierte Bewertung der Interessenkonflikte durch ein anonymes Gremium und die Regel der DGN, dass 50% der LL-Autoren keine Interessenkonflikte aufweisen sollen. Damit ist die Deutsche Gesellschaft für Neurologie Vorreiter unter den großen medizinischen Fachgesellschaften in Deutschland. Der gute Ansatz wird jedoch durch die unzureichenden Bewertungskriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten konterkariert. In Zukunft sollte allein die Beziehung zu einem Hersteller Leitlinien-relevanter Produkte zugrunde gelegt werden, nicht einzelne Projekte oder die persönliche Honorierung (s. Kommentar zu Krit.1). Auch wird das 50%-Ziel nach unserer Einschätzung hier verfehlt (s.o.). Insgesamt ist ein größerer Anteil von Autoren ganz ohne Industrieverbindungen wünschenswert - dazu lassen sich in der deutschen Schlaganfallmedizin zweifellos viele kluge Köpfe finden.

Hinweis: Die Bewertung wurde sorgfältig auf der Grundlage der publizierten Leitlinie vorgenommen. Wenn Sie einen Fehler bemerken, können Sie uns unter info@leitlinienwatch.de kontaktieren.