Idiopathisches Nephrotisches Syndrom im Kindesalter: Diagnostik und Therapie

Erscheinungsjahr (Stand): 2020

Klassifikation: s2e

Registernummer: 166-001

Federführende Fachgesellschaft(en):
Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN)

Weitere beteiligte Fachgesellschaften und Organisationen: 4

Bewertung durch leitlinienwatch.de

30.04.21


Pkt.

Bewertungskriterium

3

Transparenz

Die IK-Erklärungen der beteiligten Autoren werden in einem separaten Dokumen tabellarisch dargestellt. Die Tabelle enthält außerdem das Ergebnis der Relevanzbewertung und eventuelle Konsequenzen für den LL-Prozess. Die Relevanzbewertung erfolgte durch den Leitlinienkoordinator/Leitlinienbeauftragten. (siehe: https://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Leitlinien/166_Paed_Nephrologie/166-001i_S2e_Idiopathisches_Nephrotisches_Syndrom_Kinderalter_2020-09.pdf).

Auf Seite 7 dieses Dokuments findet sich der Hinweis, dass "die vollständigen Erklärungen (...) im Leitliniensekretariat hinterlegt" sind. Es ist unklar, ob das heißt, dass nur eine Auswahl der angegebenen IKs dargestellt wird oder ob gemeint ist, dass im LL-Sekretariat alle Einzelerklärungen einsehbar wären.

Die als relevant bewerteten IK-Angaben der Autoren werden auf den Seite 6-8 des LL-Reports erneut genau aufgeführt.

0

Zusammensetzung der Leitlinien-Gruppe

Insgesamt geben 8 von 14 beteiligten Autoren kommerzielle Industrieverbindungen an. Die für jeden der Autoren aufgeführte und in der IK-Tabelle dokumentierte IK-Relevanzbewertung macht nicht transparent, warum sich bei einigen Autoren aus ihren Firmenbeziehungen kein IK ergibt. Eine (kurze) Begründung zur Einstufungsentscheidung ist für Außenstehende notwendig, um die Unabhängigkeit der LL-Gruppe tatsächlich beurteilen zu können. Eventuell wäre dann auch eine höhere Punktzahl in diesem Kriterium möglich.

2

Unabhängigkeit der Vorsitzenden/federführenden AutorenUnabhängigkeit der Vorsitzenden/federführenden Autoren

Bei 1 von 2 Leitlinienkoordinatoren bestehen relevante kommerzielle Industrieverbindungen mit thematischer Relevanz fürt das LL-Thema.

1

Enthaltung bei Abstimmungen

Es wird keine explizite Enthaltungsregel formuliert. Es kam nicht zu Enthaltungen. Es wird angedeutet, dass eine Enthaltung im Falle relevanter Interessenkonflikte notwendig gewesen wäre. Laut LL-Report Seite 7: "Zusammengefasst wurde die fachliche Unabhängigkeit der Autoren in Hinblick auf die Erstellung der Leitlinie als unbeeinträchtigt angesehen". Auf Seite 7/8 des Leitlinienreports wird ausführlich begründet, warum sich durch die Teilnahme an der "INTENT Study", die eine Erstlinientherapie mit Mycophenolat mofetil mit der bisheringen Standardtherapie (Prednisolon) vergleicht, nicht zu relevanten Interessenkonflikten führt. Die Begründung ist schlüssig. In den Empfehlungen zur Erstlinientherapie der Erstmanifestation bleibt es bei einer Prednisolontherapie.

0

Externe Beratung der Leitlinie

Es fand kein öffentlicher Review statt.

2

Bonuspunkte für weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Interessenkonflikten

- Nutzung von Cochrane-Reviews
- konsequente Graduierung der Evidenz mittels CEBM-Evidenzklassifikation (‚Oxford Zentrum für evidenzbasierte Medizin‘)


Erläuterungen zu den Bewertungskriterien

Gesamtpunktzahl

8

Gut! (11-18)

Achtung! (6-10)

Reformbedarf! (0-5)

Kommentar

Es handelt sich um eine methodisch hochwertige S2e-Leitlinie. Dass die kommerzielle Unabhägigkeit und Transparenz für dieses Leitlinienthema von den Autoren als relevant angesehen wurde, zeigt sich zum Beispiel daran, dass sich im LL-Report eine ausführliche und nachvollziehbare Erklärung zur Einstufungsentscheidung von möglichen Interessenkonflikten durch die Mitarbeit an der 'INTENT Studie' findet. Andererseits geben einige Autoren diverese Industrieverbindungen an, die ohne weitere Erläuterung als gering oder nicht relevant eingestuft wurden. Für eine Neufassung wäre diesbezüglich eine Verbesserung der Transparenz in Form einer (kurzen) Begründung zu Bewertungsentscheidungen wünschenswert. Möglicherweise ergibt sich daraus dann auch eine höher Punktzahl im 2. Bewertungskriterium. Für die nächste Aktualisierung sollte eine klare Enthaltungsregel formuliert und umgesetzt werden. Ein öffentlicher Review wäre ebenfalls sinnvoll.

Hinweis: Die Bewertung wurde sorgfältig auf der Grundlage der publizierten Leitlinie vorgenommen. Wenn Sie einen Fehler bemerken, können Sie uns unter info@leitlinienwatch.de kontaktieren.