Allergen- Immuntherapie bei IgE-vermittelten allergischen Erkrankungen

Erscheinungsjahr (Stand): 2022

Klassifikation: s2k

Registernummer: 061-004

Federführende Fachgesellschaft(en):
Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie e.V. (DGAKI)

Weitere beteiligte Fachgesellschaften und Organisationen: 15

Bewertung durch leitlinienwatch.de

15.01.23


Pkt.

Bewertungskriterium

3

Transparenz

Die Interessenkonflikte wurden vorab erklärt und von einer dritten Person bewertet. Die Einstufung der Relevanz der Interessenkonflikte in gering/moderat/schwer (jeweils am rechten Rand der IK-Erkärung) erscheint uns jedoch nicht adäquat, da Vortragshonorare als geringer IK ohne Konsequenz und Beratungsverhältnisse mit Firmen als moderate, manchmal auch nur als geringe und nicht als schwere IK gewertet werden. Die IK und ihre Bewertung finden sich übersichtlich in einem separaten Dokument (https://register.awmf.org/assets/guidelines/061_D_Ges_fuer_Allergologie_und_klinische_Immunologie/061-004i_S2k_Allergen-Immuntherapie-bei-IgE-vermittelten-allergischen_Erkrankungen_2022-10.pdf).

0

Zusammensetzung der Leitlinien-Gruppe

29 von 36 Beteiligten geben Interessenkonflikte an. Diese betreffen mit wenigen Ausnahmen gerade die Firmen, deren Produkte in der Leitlinie bewertet werden.

0

Unabhängigkeit der Vorsitzenden/federführenden AutorenUnabhängigkeit der Vorsitzenden/federführenden Autoren

Beide Koordinator*innen sowie ein weiterer Koordinator aus der Frühphase des Projekts geben Interessenkonflikte an.

2

Enthaltung bei Abstimmungen

"Zu Beginn jeder Konsensuskonferenz wurden die Einstufung und Bewertung der
Interessenkonflikte durch die Interessenkonfliktbeauftragte der DGAKI... benannt und die Konsequenz für das entsprechende Abstimmungsverhalten... festgelegt." (LL-Report, S.7). Dieser explizite Umgang mit der Enthaltungsregel ist positiv zu werten. Die Enthaltungen bleiben wegen der milden Bewertungen von Vortragstätigkeiten und Beratungsverhältnissen (s.o.) jedoch unvollständig. Die Abstimmungen wurden doppelt durchgeführt, zunächst mit allen Beteiligten, dann unter Ausschuss derjenigen mit Interessenkonflikten. Bei Diskrepanzen wurde nur das Ergebnis der IK-freien berücksichtigt. Die Doppelabstimmungen sind nach AWMF-Konvention üblich, aber nicht sachgerecht, weil befangene Mitglieder weiterhin stark einbezogen bleiben und durch ihr Abstimmverhalten andere Gruppenmitglieder beeinflussen können. Das Guideline International Network fordert in seinem 1. Prinzip zur Interssenkonfliktregulierung, dass jede mögliche Anstrengung unternommen werden soll, keine Experten mit IK zu beteiligen. In Deutschland ist es dagegen weiterhin gängige Praxis, Honorarkräfte der Firmen, um deren Produkte es in den Leitlinien geht, uneingeschränkt an den Beratungen undlediglich teil-beschränkt an den Abstimmungen teilnehmen zu lassen.

0

Externe Beratung der Leitlinie

2

Bonuspunkte für weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Interessenkonflikten

- Plurale Zusammensetzung der Leitliniengruppe
- Starker Konsens bei den meisten Empfehlungen


Erläuterungen zu den Bewertungskriterien

Gesamtpunktzahl

7

Gut! (11-18)

Achtung! (6-10)

Reformbedarf! (0-5)

Kommentar

Im Vergleich zur Vorgängerleitlinie hat sich der Umgang mit Interessenkonflikten verbessert, indem eine Enthaltungsregel eingeführt und umgesetzt wurde, die allerdings unzureichend bleibt. Der hohe Anteil von Beteiligten mit finanziellen Beziehungen zu den Herstellern der zu bewertenden Produkte ist aus Sicht von Patient*innen und ärztlichen Anwender*innen der Leitlinie nicht akzeptabel. Der Leitlinienreport beschreibt weitere Besonderheiten: Zunächst war eine S3-Leitlinie geplant. Da für die in Deutschland zugelassenen Immuntherapeutika jedoch kaum hochwertige Studien und damit keine überzeugende Evidenz vorlagen, wurde die Leitlinie auf S2k (Konsens-basiert) zurückgestuft, "...wobei die Evidenz selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden soll" (LL-Report S 8). Angemessener wäre es wahrscheinlich gewesen, die bislang unzureichende Evidenz als einen wesentlichen Befund in die Leitlinie aufzunehmen, so wie es beispielsweise die Cochrane-Collaboration regelmäßig tut. Die Literaturrecherche zu den relevanten Therapeutika lief offenbar weitgehend über die Hersteller: "Am 21.2.22 wurden die Herstellerfirmen schriftlich aufgefordert, die ihnen vorliegende Literatur zu den von ihnen aktuell in Deutschland vermarkteten Präparaten/Therapieallergenen (ausschließlich i) Gräser, ii) Hasel, Erle-, Birken-Pollen- und iii) Hausstaubmilben-Extrakte) bis zum 01.03.2022 zu übermitteln" (LL-Report S.9). Dieses Vorgehen wäre allenfalls als Ergänzung einer eigenen Literaturrecherche der Leitliniengruppe akzeptabel und müsste von einer kritischen Literaturbewertung nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin gefolgt sein, was hier nicht erkennbar ist.

Hinweis: Die Bewertung wurde sorgfältig auf der Grundlage der publizierten Leitlinie vorgenommen. Wenn Sie einen Fehler bemerken, können Sie uns unter info@leitlinienwatch.de kontaktieren.